B. Schutz der Zivilbevölkerung

Alle nicht militärischen Ziele sind zivile Objekte. Diese Objekte dürfen weder angegriffen noch zum Gegenstand von Repressalien gemacht werden (Art. 52 I ZP I). Aus diesem Grund dürfen Kriegshandlungen nur gegen militärische Ziele gerichtet werden (Art. 48 ZP I), die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Standorts, ihrer Zweckbestimmung oder ihrer Verwendung zu militärischen Handlungen beitragen und deren gänzliche oder teilweise Zerstörung einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt (Art. 52 II ZP I). Durch die klare Differenzierung zwischen zivilen und militärischen Objekten versteht es sich von selbst, dass zivile Objekte, wie zum Beispiel Kultstätten, Häuser, Schulen nicht dazu missbraucht werden dürfen, um militärische Handlungen zu unterstützen (Art. 52 III ZP I).
Es ist verboten, die für die Zivilbevölkerung lebensnotwendigen Objekte, wie zum Beispiel landwirtschaftliche Gebiete, Ernte- und Viehbestände, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln genutzt werden, oder Trinkwasserversorgungsanlagen und -vorräte sowie Bewässerungsanlagen, anzugreifen, zu zerstören, zu entfernen oder unbrauchbar zu machen ( Art. 54 II ZP I; Art. 14 ZP II). Sie dürfen ebenfalls nicht zum Gegenstand von Repressalien gemacht werden (Art. 54 IV ZP I). Wenn die Objekte jedoch ausschließlich zur Versorgung der Streitkräfte verwendet werden, d. h. zur unmittelbaren Unterstützung einer militärischen Handlung, finden die Verbote keine Anwendung, falls die Zivilbevölkerung dadurch nicht einer Hungersnot ausgesetzt oder zum Weggang gezwungen wird (Art. 54 III lit. a-b ZP I).
Da geschichtliche Denkmäler, Kunstwerke oder Kultstätten zum kulturellen oder geistigen Erbe der Völker gehören, ist es verboten, feindselige Handlungen gegen sie zu begehen, sie zum Gegenstand von Repressalien zu machen oder zur Unterstützung von militärischen Einsätzen zu verwenden (Art. 53 ZP I; Art. 16 ZP II).
Selbst wenn Staudämme, Deiche und Kernkraftwerke militärische Ziele darstellen, dürfen sie nicht angegriffen werden, sofern diese Anlagen oder Einrichtungen durch einen Angriff gefährliche Kräfte freisetzen und schwere Verluste unter der Zivilbevölkerung verursachen können (Art. 56 I ZP I; Art. 15 ZP II). Gleiches gilt für andere militärische Ziele, die sich an diesen Anlagen und Einrichtungen oder in deren Nähe befinden, da dadurch das Leben der Zivilpersonen ebenfalls in Gefahr gebracht werden könnte (Art. 56 I ZP I). Staudämme, Deiche und Kernkraftwerke können allerdings Angriffen ausgesetzt werden, wenn sie zur regelmäßigen, bedeutenden und unmittelbaren Unterstützung von Kriegshandlungen und nicht zu ihren gewöhnlichen Zwecken benutzt werden. Dabei sollte davor geprüft werden, dass ein solcher Angriff das einzige praktisch mögliche Mittel ist, um diese Unterstützung zu beenden (Art. 56 II lit. a-c ZP I) und alle möglichen Vorsichtsmaßnahmen getroffen wurden, um das Freisetzen gefährlicher Kräfte zu verhindern (Art. 56 III ZP I). Um solche Situationen zu vermeiden, müssen sich die am Konflikt beteiligten Parteien darum bemühen, keine militärischen Ziele in Nähe der eben genannten Anlagen und  Einrichtungen anzulegen (Art. 56 V ZP I).

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8. Schutz der zivilen Infrastruktur

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